Benutzungsbedingungen Hirschgrund
- Bei Aufführung von mehr als 20 Kästchen ist eine Voranmeldung unbedingt notwendig!
- Das Betreten des Belegstellenareals ist ausschließlich mit Wissen von Belegstellenleiter/Belegstellenwart zulässig.
- Die Anordnungen von Belegstellenleiter bzw. Belegstellenwart sind zu befolgen.
- Zur Benutzung ist die Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung erforderlich (siehe nachstehend).
- Zugelassen sind alle Ein- und Mehrwabenkästchen, die ohne besondere Erschwernis überprüft werden können.
- Für die Drohnenfreiheit der Begattungskästchen garantiert der Benutzer. Bei Feststellung von Drohnen wird die Annahme aller Begattungskästchen verweigert. Darüber hinaus kann das Benutzungsrecht befristet ausgeschlossen werden.
- Die Begattungskästchen sind mit ausreichendem Futtervorrat anzuliefern. Unzulässig ist die Verwendung von Honigfutterteig (Gefahr von Faulbrutsporen).
- Im Gelände der Belegstelle ist das Rauchen verboten.
- Bei vereinbarter Benutzung außerhalb der verlautbarten Öffnungszeiten kann eine Zusatzgebühr eingehoben werden. Bei Aufführung von mehr als 20 Kästchen ist eine Voranmeldung unbedingt notwendig!
Für die Belegstellennutzung müssen Sie folgende eidesstattliche Erklärung abgeben:
Ich erkläre,
- daß meine Bienenvölker nicht von ansteckenden, anzeigepflichtigen Bienen- oder Brutkrankheiten befallen sind.
- daß mir die Anzeichen der anzeigepflichtigen Krankheiten bekannt sind und meine Bienenvölker nicht von diesen Krankheiten befallen sind.
- daß die von mir aufgeführten Bienen ausschließlich der Rasse Carnica angehören. Anzeigepflichtige Bienenkrankheiten: Amerikanische Faulbrut, Bienenstockkäfer, Tropilaelaps-Milbe und alle Krankheiten, die den Zusammenbruch von mehr als 30 % der Bienenvölker eines Bienenstandes verursachen.
Hingewiesen wird darauf, dass
- die Begattungsvölkchen absolut drohnenfrei sein müssen.
- die Begattungskästchen mit ausreichend Futter versorgt sein müssen (empfohlen wird Eiweißfutterteig oder Apiinvert Flüssigfutter oder Zuckerlösung 2:1, 2 Teile Zucker, 1 Teil Wasser) .
- die Begattungskästchen in sauberem Zustand sein müssen.
- der Belegstellenwart berechtigt ist, bei Nichteinhaltung obiger Hinweise die Aufstellung der Begattungskästchen zu untersagen.
- der Imker für Schäden, die Dritten bei Nichteinhaltung obiger Hinweise entstehen, haftbar gemacht werden kann.
- eine Aufführung auf die Belegstelle darf AUSSCHLIEßLICH erst nach Abgabe dieser ausgefüllten und unterschriebenen Eidesstattlichen Erklärung erfolgen!